Satzung

Satzung des Pegnesischen Blumenordens e.V. in Nürnberg

Name, Rechtsform, Sitz

§ 1 Der Verein führt den Namen „Pegnesischer Blumenorden e.V.“. Er hat seinen Sitz in Nürnberg.

Zweck und Aufgaben

§ 2 Der Verein hat sich seit 1644 zum Ziel gesetzt:

1. die deutsche Sprache auf der Grundlage ihres überkommenen Wesens in ihrer Eigenart und ihrer Vielfalt zu erhalten und weiterzuentwickeln;

2. den Reichtum der Dichtung in seinem unverzichtbaren Wert für die Kultur bewußt zu machen.

§ 3 Der Pegnesische Blumenorden ist bestrebt, die obengenannten Ziele auf folgenden drei Wegen zu erreichen:

1. auf dem schöpferischen Weg, indem Mitglieder als Schriftsteller tätig sind, entweder auf dem Gebiet der Poesie und der Prosa, einschließlich der Geschichtsschreibung, oder der Heimatkunde oder des Essayismus;

2. auf dem kritischen oder wissenschaftlichen Weg, indem Mitglieder als Literaturwissenschaftler, Literaturkritiker oder Lehrpersonen in den Bereichen der Vermittlung sprachlicher und literarischer Kenntnisse tätig sind. Der Orden gibt hierzu regelmäßig ein Mitteilungsheft heraus, arbeitet mit Gesellschaften ähnlicher Zielsetzung zusammen und veröffentlicht über seine Tätigkeit mithilfe eines Internetauftritts;

3. durch Beteiligung der Mitglieder an Vortragsveranstaltungen des Ordens und mit dem Orden in Verbindung stehenden Gesellschaften sowie an weiteren Veranstaltungen und Fahrten, die den Ordenszielen dienen.

Gemeinnützigkeit

§ 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 5 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6 Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§ 7 Die Berufung eines neuen Mitglieds erfolgt auf Vorschlag von zwei Ordensmitgliedern. Das neue Mitglied muß dem Vorschlag in schriftlicher Form zustimmen. Der Antrag muß den übrigen Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Begründete Einsprüche gegen die Aufnahme müssen innerhalb von drei Monaten beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Heimat und Herkunft oder seiner Religion abgelehnt werden. Die Ablehnung muß gegenüber dem Vorgeschlagenen nicht begründet werden.

§ 8 Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt; einen ermäßigten Beitrag zahlen Mitglieder, die außerhalb Mittelfrankens wohnen.

§ 9 Wer sich um die Ziele und Aufgaben des Ordens in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme und sind beitragsfrei.

§ 10  Von Veröffentlichungen eines Mitglieds, die zu den Zielen des Ordens eine Beziehung haben, soll ein Abdruck dem Orden überlassen werden. Auch ist es wünschenswert, daß jedes Mitglied dem Archiv des Ordens ein Bild von sich zur Verfügung stellt.

§ 11  Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds;
  • durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand;
  • durch Ausschluß, den die Mitgliederversammlung nach eingehender Beratung mit einfacher Mehrheit beschließt.

Organe

§ 12  Organe des Pegnesischen Blumenordens sind: Vorstand, Mitgliederversammlung, Ordensräte und Ausschüsse. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt entweder durch Handzeichen oder in geheimer Abstimmung; sie muß in geheimer Abstimmung erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, mit Ausnahme einer Satzungsänderung (s.§ 21).

§ 13  Zum Vorstand gehören: der Präses (1. Vorsitzender), der Vizepräses (2. Vorsitzender), der Schatzmeister und der Schriftführer. Diese Bezeichnungen sind im Sinne der seit 1644 geltenden Gleichberechtigung der Geschlechter im Orden auch auf Frauen anzuwenden.

§ 14  Der Präses leitet die gesamte Tätigkeit des Ordens und vertritt ihn in allen Rechtsangelegenheiten. Er beruft die Vorstands- und Mitgliederversammlungen ein, stellt die Tagesordnungen auf und leitet die Sitzungen. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

§ 15  Der Vizepräses ist bei Abwesenheit des Präses der Versammlungsleiter. Präses sowie Vizepräses sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins in allen Angelegenheiten berechtigt.

§ 16  Der Schatzmeister verwaltet Einnahmen und Ausgaben, führt Buch und legt vor der Mitgliederversammlung alljährlich Rechenschaft ab.

§ 17  Der Schriftführer fertigt nach Mitschriften der Ordensversammlungen und Veranstaltungen einen Jahresbericht, der auf der Mitgliederversammlung auf Wunsch verlesen werden kann und letztlich zur Ablegung im Ordensarchiv bestimmt ist. Er führt die Mitgliederliste, besorgt die Versendung von Mitteilungen an die Mitglieder und Gäste und bereitet Urkunden zur Unterzeichnung durch den Präses vor. Zu Schriftführer-Aufgaben gehört auch die Betreuung des Internet-Auftritts. Der Schriftführer kann allerdings einzelne dieser Aufgaben an ein anderes Mitglied abgeben. Dieses ist der Mitgliederversammlung in gleicher Weise verantwortlich.

§ 18  Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtsdauer aus, so wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer eine Regelung getroffen.

§ 19  Die Mitgliederversammlung nimmt auf ihrer alljährlichen ordentlichen Sitzung die Jahresberichte des Präses, des Schriftführers und des Schatzmeisters entgegen und entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Entlastung des Vorstands. Zur Mitgliederversammlung wird mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Ein Drittel der Mitglieder kann beim Vorstand schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 20  In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehört auch die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf drei Jahre, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 21  Zur Satzungsänderung sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorstand wird ermächtigt, formalen Beanstandungen des Registergerichts in eigener Verantwortung abzuhelfen.

§ 22  Für besondere Aufgaben und zur Leitung notwendiger Ausschüsse können Ordensräte vom Vorstand ernannt werden. Solche Aufgaben sind z.B.: Pflege des Irrhains, der Ordensbücherei, Sprachpflege, Literaturpflege. Die Ordensräte sind dem Vorstand verantwortlich und unterrichten auf dessen Wunsch die Mitglieder von ihrer Arbeit. Da alle Archivalien des Ordens im Germanischen Nationalmuseum aufbewahrt werden, ist der jeweilige Direktor des Germanischen Nationalmuseums Ordensrat für das Archiv; er kann sich durch ein Mitglied des Ordens vertreten lassen. In den literarischen Beirat des Blumenordens können auch Nichtmitglieder eingeladen werden.

Archivalien des Ordens

§ 23  Die schriftlichen Archivalien und die überkommenen Gegenstände des Ordens, soweit sie im Germanischen Nationalmuseum aufbewahrt werden, sind unveräußerlich.

Irrhain

§ 24  Seit dem Waldherrnverlaß von 1681 hat der Blumenorden das Recht, den Irrhain bei Kraftshof als Versammlungsort zu nutzen. Er hat sich seither zum Kulturdenkmal und zum Naturdenkmal entwickelt, und seine Pflege soll diesen Gesichtspunkten Rechnung tragen.

Der Blumenorden als Teil der Gesellschaft

§ 25  Zur Anerkennung von besonderen Verdiensten um die literarisch und sprachlich interessierte Öffentlichkeit kann der Blumenorden Ehrenkreuze verleihen. Vorschläge können von Mitgliedern ausgesprochen werden; die Entscheidung und Durchführung liegt beim Vorstand.

§ 26  Bei Auflösung des Vereins, oder wenn die Mitgliederzahl unter sieben sinkt, oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt vorhandenes Ordensvermögen, soweit es nicht durch die Stifter oder diese Satzung für unveräußerlich erklärt ist und nicht besondere Bestimmungen über einzelne Stücke bestehen, an die Stiftungsverwaltung der Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Pflege der Sprache und Dichtung im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 27  Die Bestimmungen des § 23 sind unabänderlich.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 5. Februar 2002 errichtet; in den Mitgliederversammlungen vom 16. April 2002, 9. Oktober 2002 und 12. Februar 2003 wurden Änderungen beschlossen, die aufgrund formeller Beanstandungen nötig geworden waren.

Nürnberg, den 13. Februar 2003